Eintragung in die Handwerksrolle beantragen


Allgemeine Informationen

Wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchte, benötigt eine Eintragung in die Handwerksrolle. 

Ein Gewerbebetrieb gilt als Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe, das in der Anlage A der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist, vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. 

Es darf grundsätzlich nur das Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein. 

Wenn ein Handwerk betrieben werden soll, können auch Arbeiten in anderen Handwerken ausgeführt werden. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen Handwerk muss ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk müssen überwiegen. 

Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. 

Bei einem angestellten Betriebsleiter ist zu beachten, dass dieser nur dann eintragungsfähig ist, wenn er den Betrieb während der gewöhnlichen Arbeitszeit in technischer Hinsicht tatsächlich leitet. Außerdem muss die Betriebsleitertätigkeit adäquat vergütet werden. 


Voraussetzungen

Sie werden in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen, wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt hat: 

Ausnahmen 

Die Handwerksordnung sieht Bestimmungen vor, nach denen der Anzeigende oder die Betriebsleitung auch: 

für ausländische Antragssteller gilt: 


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Handwerkskammer. Je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage fallen unterschiedliche Gebühren an. 


Fristen

Die Eintragung in die Handwerksrolle muss vor der erstmaligen selbstständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks erfolgen. 


Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.  


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:                

Wenn der Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegt werden soll, muss eine Anmeldung bei der dortigen Handwerkskammer erfolgen. 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

03.01.2025

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Halle
Adresse
Graefestraße 24
06110 Halle (Saale)