Errichtung einer Börse beantragen


Allgemeine Informationen

Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten. Dafür müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und diese belegen. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beschränkt sich auf das Bundesland, in dem Sie planen, die Börse zu betreiben.

Die Regelungen des Börsengesetzes (BörsG) sind zu beachten.


Voraussetzungen

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen. Die Anforderungen sind dem Börsengesetz (BörsG) zu entnehmen.

Für die Prüfung kann die Börsenaufsichtsbörde weitere Angaben verlangen.


Erforderliche Unterlagen

Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.


Gebühren (Kosten)

gemäß der jeweiligen Landesverwaltungskostenordnung


Fristen

Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie ein Jahr Zeit, die Börse zu errichten, sonst erlischt die Erlaubnis.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit der Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von Art und Umfang des gestellten Antrags.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt.


Anträge / Formulare

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus § 5 Börsengesetz.


Rechtsgrundlage

§§ 4 bis 6 des Börsengesetzes


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen


Fachlich freigegeben am

03.12.2020;03.12.2020

Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Adresse
Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt