Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

04.09.2024

Allgemeine Informationen

Als Patentanwältin oder Patentanwalt dürfen Sie insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

Ihre Zulassung müssen Sie bei der Patentanwaltskammer beantragen. Die Patentanwaltskammer prüft Ihren Antrag. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie eine Zulassungsurkunde ausgestellt und Sie dürfen als "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" arbeiten.


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt reichen Sie postalisch bei der Patentanwaltskammer ein:

Mit der Zulassung sind Sie Mitglied der Patentanwaltskammer und werden nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwältinnen und Patentanwälte eingetragen.


Voraussetzungen

Die Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt erhalten Sie nur, wenn Sie

Die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts nach der Patentanwaltsordnung haben Sie erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erhalten Sie nicht in folgenden Fällen:

außer Sie sind ehrenamtlich tätig oder Ihre Rechte und Pflichten ruhen.


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)


Bearbeitungsdauer

Das Zulassungsverfahren dauert ab Zeitpunkt der Antragstellung im Regelfall mehrere Wochen.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Gebühr

Gebühr
300 EUR (FIX)


Zuständige Stelle

Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet die Patentanwaltskammer in München.


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Patentanwaltskammer
Adresse
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt