Registrierung von Personen beantragen, die Rentenberatung als Rechtsdienstleistung anbieten


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

12.06.2024

Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:                

Wenn Sie ohne Registrierung Rechtsdienstleitungen zur Rentenberatung erbringen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.


Allgemeine Informationen

Jede Rechtsdienstleistung ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit, für die Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen müssen. Dies dient dem Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Wenn Sie Rentenberatung geschäftsmäßig erbringen möchten, müssen Sie Ihre persönliche Eignung und Ihre Fachkenntnisse nachweisen und sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

Sie können Rentenberatung auf verschiedenen Gebieten leisten. Dazu gehören:

Sie können die Registrierung beantragen als:

Zu juristischen Personen zählen zum Beispiel:

Zu rechtsfähigen Personengesellschaften zählen zum Beispiel:

Als juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft müssen Sie eine natürliche Person benennen, die Sie nach außen vertritt und die die fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erlaubt Ihnen nur eine Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich und in bestimmten Verfahren vor den Sozialgerichten.

Bei der Registrierung werden Ihnen möglicherweise Auflagen gemacht, die jederzeit angeordnet oder geändert werden können.

Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zur Ausübung eines vergleichbaren Berufs niedergelassen sind, können Sie eine vorübergehende Registrierung beantragen.

Sie können sich auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) Ihres Bundeslandes registrieren lassen.

Nach erfolgter Registrierung veranlasst die zuständige Registrierungsbehörde eine öffentliche Bekanntmachung Ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)


Gebühr

Verwaltungsgebühr
150 EUR (FIX)

Für die Registrierung fällt eine Gebühr in Höhe von 150 Euro an. Die Registrierung kann von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.


Zuständige Stelle

Zuständig für die Erteilung einer Rentenberatungserlaubnis ist der Präsident des Landgerichts Halle.


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Landgericht Halle
Postanschrift

Postfach:10 02 59
06141 Halle (Saale)
Adresse
Hansering 13
06108 Halle (Saale)

(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/lghaldsgvo.)