Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.


Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller


Erforderliche Unterlagen


Fristen

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an Ihren Landkreis.

Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich an Ihre Stadt.

Wenn Sie in Magdeburg oder Halle (Saale) wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeiinspektion.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration


Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Zuständige Stelle(n)