Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

28.02.2025

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Fristen

Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden. Eine tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs aufgenommen werden.

Die vorübergehende Erlaubnis ist höchstens 4 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist möglich. Die Verlängerung ist für längstens 3 Jahre möglich.

Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise erteilt oder verlängert werden, wenn


Voraussetzungen

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann erteilt werden, wenn Sie

Über das Erteilen der Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie wird nur mit einer Gesamtdauer von maximal 4 Jahren und widerruflich erteilt. Bei bestimmten Ausnahmen kann der Zeitraum verlängert werden.


Allgemeine Informationen

Es bedarf einer gesonderten Berufszulassung um in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führen und den tierärztlichen Beruf ausüben zu dürfen.

Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzen und die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nicht erfüllt sind, kann eine bedingte Berufszulassung alternativ auch durch die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erfolgen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nur in wenigen Sonderfällen möglich.


Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der benötigten Unterlagen stellen.

Im Anschluss prüft und bearbeitet die zuständige Stelle Ihren Antrag (ggf. Anforderung weiterer Unterlagen/ Klärung besonderer Fragestellungen).

Schließlich teilt Ihnen die zuständige Stelle die Entscheidung über Ihren Antrag in Form eines Bescheids über die Erteilung/Ablehnung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs mit.


Weitere Informationen

Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Berufserlaubnis kann zu strafrechtlichen Folgen führen. Ebenfalls sind die Regelungen des Arzneimittelgesetzes zu beachten.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV)


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW, Tarif-stelle 6.2.3.2


Zuständige Stelle

Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt.


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt - Referat 45
Adresse
Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt