Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen


Allgemeine Informationen

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:

Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.

Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:


Voraussetzungen

Die notwendige Sachkunde wird in der Regel angenommen, wenn Sie eine anerkannte Ausbildung oder Weiterbildung abgeschlossen haben, die Sie für den Umgang mit den entsprechenden Tierarten qualifiziert. Die Sachkunde kann aber auch durch langjährige Erfahrung im Umgang mit diesen Tieren, beispielsweise durch erfolgreiche Haltung, nachgewiesen werden.

Die Behörde geht davon aus, dass Sie zuverlässig sind, wenn Sie der Behörde bekannt sind und keine Hinweise auf tierschutzrechtlich bedenkliches Verhalten vorliegen.


Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Im Antrag müssen Sie außerdem folgende Angaben machen:


Gebühren (Kosten)

Die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Kosten betragen im Regelfall 


Bearbeitungsdauer

Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich


Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Es können weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie zum Beispiel die Zulassung als Tiertransporteur beziehungsweise als Viehhändler, Baugenehmigungen, Genehmigung von Tierversuchen oder artenschutzrechtliche Genehmigungen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nach den genauen Anforderungen. Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Mit der Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

12.06.2025

Zuständige Stelle(n)

SG Veterinärwesen
Adresse
Oberaltenburg 4b
Postfach:1454
06217 Merseburg, Stadt