Erlaubnis zur Abgabe oder Bereitstellung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

15.10.2025

Fristen

 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Jeder Wechsel der sachkundigen Person(en) ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Anlage: Lfd. 35 Tarifstelle 3.1 Bezahlung nach Erhalt des Kostenfestsetzungsbescheides


Voraussetzungen

Die Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie in jeder Betriebsstätte, in der bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische abgegeben oder bereitgestellt werden mindestens eine Person, beschäftigen, die


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung von bestimmten gefährlichen Stoffen undGemischen können Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.


Weitere Informationen

Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Die Sachkunde kann durch eine bestandene Prüfung oder eine erworbene anderweitige Qualifikation nachgewiesen werden. Folgende anderweitige Qualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde:


Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird erst bearbeitet, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Beachten Sie bitte die Zeitdauer für die Ausstellung und Übersendung des Führungszeugnisses der sachkundigen Person an die zuständige Behörde. Bei einer online Beantragung kann dies bis zu 6 Wochen dauern.


Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt, Referat 402 Immissionsschutz Überwachung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt


Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische  abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

                   oder

                   und

benötigen Sie eine Erlaubnis.

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Die Abgabe oder Bereitstellung der gekennzeichneten Stoffe und Gemische ist nur von einer im Betrieb beschäftigten Person möglich, die

Hat Ihr Unternehmen mehrere Betriebsstätten, in denen die gekennzeichneten Stoffe und Gemische abgegeben werden sollen, müssen Sie in jeder Betriebsstätte mindestens eine Person beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllt.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden. Sie kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein, die eingehalten werden müssen. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.

Keine Erlaubnis benötigen Sie


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

SG Hygiene
Adresse
Oberaltenburg 4b
06217 Merseburg, Stadt

SG Immissionsschutz
Adresse
Domplatz 9
06217 Merseburg, Stadt