Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beantragen
Allgemeine Informationen
Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsführung im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Zudem hat sie ein Stammkapital von mindestens EUR 1 Million.
Geschäftszweck von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ist es, durch den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen anderen Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen.
Um als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft tätig zu werden, müssen Sie schriftlich eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen. Für eine Anerkennung berücksichtigt die zuständige Behörde die Vollständigkeit der Unterlagen und ob die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die zulässigen Geschäfte sowie die Anlagengrenzen einer Minderheitsbeteiligung einhält.
Im Anschluss teilt die Behörde dem Registergericht die Anerkennung mit, sofern diese erfolgt. Zudem macht sie die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Bundesanzeiger bekannt.
Die Anerkennung verliert ihre Wirkung durch Rücknahme, Widerruf und Verzicht. Auch diese Entscheidungen werden durch die Behörde weitergegeben und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Sie können frühestens einen neuen Antrag auf Anerkennung stellen, wenn die Rücknahme, der Widerruf oder der Verzicht 3 Jahre zurückliegen.
Voraussetzungen
- Bei Ihrem Unternehmen handelt es sich um eine Aktiengesellschaft (AG), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien.
- Ihr Stammkapital beträgt mindestens EUR 1 Million.
- Sitz und Geschäftsleitung des Unternehmens liegen im Inland, innerhalb der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
- Ihre Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beschränkt sich auf Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Unternehmensbeteiligungen.
- Weitere zulässige Geschäfte sind:
- Darlehen für Unternehmen, an denen Sie sich beteiligen
- verfügbares Geld für Kreditanlagen und Ankauf von Schuldverschreibungen verwenden
- Aufnahme von Krediten und Ausgabe von Genussrechten sowie Schuldverschreibungen
- Erwerb von Grundstücken für Geschäftsräume
- Weitere zulässige Geschäfte sind:
- Die Unternehmensbeteiligung darf 30 % der Bilanzsumme nicht überschreiten. Wichtig für die Berechnung der Anlagengrenze ist der Zeitpunkt der Anerkennung.
- Sie als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft dürfen keine Beteiligungen an dem Mutterunternehmen oder an einem Schwesterunternehmen halten.
- Sie reichen den Antrag ordnungsgemäß und vollständig bei der zuständigen Behörde ein.
- Die Anerkennung verliert durch eine Rücknahme, einen Widerruf oder einen Verzicht ihre Wirkung.
- Widerruf: Die Anerkennung wird durch die Behörde widerrufen, wenn Ihr Unternehmen gegen die Rechtsform, den Geschäftszweck, den Regelungen zum Sitz, Kapital und zu den Anlagengrenzen verstößt. Dies gilt ebenfalls wenn Sie Beteiligungen an Mutter- oder Schwesterunternehmen halten oder Beteiligung als stiller Gesellschafter gewähren. Außerdem dürfen offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach 5 Jahren der Anerkennung nicht mehr Tochtergesellschaft sein.
- Verzicht: Sie können auf die Anerkennung verzichten, wenn Sie Ihren Unternehmensgegenstand ändern oder in Ihrer Satzung festlegen, sich nicht mehr an das UBGG zu halten.
Erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag fügen Sie folgende Unterlagen im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei:
- Satzung oder Gesellschaftsvertrag in neuester Fassung
- Urkunden über Bestellung des Vorstandes, der Geschäftsführung oder Komplementärinnen und Komplementäre
- Urkunden über Bestellung des Aufsichtsrats
- Sonderfall: Handelt es sich bei der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft um eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, wobei der Komplementär eine juristische Person ist, muss zusätzlich eine Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person eingereicht werden.
- aktueller Handelsregisterauszug
- oder: Bestätigung des Registergerichts, dass der Eintrag in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt
- Besonderheit für Verwaltungsgesellschaft der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften:
- unterliegt die Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagengesetzbuch der Erlaubnis- und Registerpflicht, sind über die Erteilung der Erlaubnis und über die Registrierung Nachweise einzureichen
- für EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt: vergleichbare Dokumente nach geltendem Recht des Herkunftsmitgliedstaates einreichen
- idealerweise in deutscher Sprache oder in einer der in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache
Rechtsgrundlage
- § 15 Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- §§ 16 bis 19 Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- § 2 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Fachlich freigegeben durch
Bundesfinanzministerium (BMF)
Fachlich freigegeben am
14.09.2026Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Adresse
Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt