Zulassung als Sachverständiger für Gegenproben beantragen


Allgemeine Informationen

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung im Handel, bei Herstellern oder Importeuren werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen. 

Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

Wenn Sie als privater Sachverständiger (Gegenprobensachverständige/ Gegenprobensachverständiger) eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung.


Voraussetzungen

Sie dürfen als Gegenprobensachverständiger nur zugelassen werden, wenn Sie

Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie 

Zugelassen werden keine Personen, bei denen folgende Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegen: 


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

EUR 60 bis zu EUR 600.

Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden


Fristen

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger muss rechtzeitig vor dem erstmaligen Tätigwerden eingereicht werden. Nach erteilter Zulassung müssen Sie Änderungen, die Ihre Zulassung betreffen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.


Bearbeitungsdauer

bis zu drei Monate

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt. Wird über den Antrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist oder der verlängerten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2 GPV wird das Ergebnis der Nachprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der genannten Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt.


Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Zuständige Stelle

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt


Verfahrensablauf

Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 


Fachlich freigegeben am

19.01.2024

Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Adresse
Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt