Gaststättengewerbe anzeigen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.

Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe: 


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Fristen

Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen. 


Bearbeitungsdauer


Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:                

Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 


Rechtsgrundlage


Zuständige Stelle(n)

Stadt Querfurt - Gewerbe/Ordnung/Markt
Adresse
Markt 1
06268 Querfurt, Stadt
Postanschrift

Postfach:1254
06262 Querfurt, Stadt