Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.
Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn
- die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
- nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
- das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Das sind zum Beispiel:
- Dorffeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Konzerte
- Märkte
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.
Voraussetzungen
Keine.
Gebühren (Kosten)
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
- Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an
- die zuständige Bauaufsichtsbehörde
- an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
- den Immissionsschutz,
- den Gesundheitsschutz und
- den Jugendschutz
- das Finanzamt
- die Zollverwaltung.
Weitere Informationen
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.
Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung nur für die Tätigkeiten vornehmen, die über den Betrieb einer Gastwirtschaft hinausgehen.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Fachlich freigegeben am
11.04.2022Formulare
Zuständige Stelle(n)
Stadt Querfurt - Gewerbe/Ordnung/Markt
Adresse
Markt 1
06268 Querfurt, Stadt
Postanschrift
Postfach:1254
06262 Querfurt, Stadt