Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau anzeigen


Allgemeine Informationen

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.

Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:


Erforderliche Unterlagen

Das zuständige Amt kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.


Zuständige Stelle

Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz.


Verfahrensablauf

Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen. Bei mündlicher Meldung:

Bei schriftlicher Meldung:


Weitere Informationen

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


Fachlich freigegeben am

25.01.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
(Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)