Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

15.08.2025

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde


Gebühr

Gebühr
96 EUR (FIX)

Für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten In bestimmten Fällen ist für die Gebühr eine Ermäßigung oder Befreiung möglich.

Gebühr
93 EUR (FIX)

Für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten In bestimmten Fällen ist für die Gebühr eine Ermäßigung oder Befreiung möglich.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)


Allgemeine Informationen

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) kommen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens 2 Jahren studiert haben und dort als schutzberechtigte Person anerkannt sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland erhalten.

Diese Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn die Aufenthaltserlaubnis demnächst endet, können Sie diese verlängern lassen, beispielsweise für

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängern, wenn die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.

Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.


Zuständige Stelle(n)