Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen


Allgemeine Informationen

Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners vollstrecken, weil dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist?
Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.

 


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in


Verfahrensablauf

Stellen Sie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt. Damit kann der Schuldner als Rechtsinhaber beziehungsweise Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.


Fachlich freigegeben am

17.11.2020

Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Merseburg
Adresse
Geusaer Straße 88
06217 Merseburg
Postanschrift

Postfach:11 54
06201 Merseburg

(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/agmerdsgvo.)