Ermäßigung für Wasserentnahmeentgelt beantragen
Rechtsgrundlage
- § 105 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
- § 4 Abs. 1 Wasserentnahmeentgeltverordnung (WasEE-VO LSA)
- Ableseprotokoll Messgerät / Messeinrichtung (pdf)
- Antrag auf Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA (pdf)
- Mitteilung technischer Angaben zur Erfassung der Wasserentnahmen (pdf)
Fachlich freigegeben am
16.06.2025Allgemeine Informationen
Sie müssen ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten. Sie müssen auch ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts stellen.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Fristen
bis zum 31.März des dem Erhebungsjahr folgenden Jahres
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Ermäßigung
- Nachweise für entnommenen Wassermengen und/oder anderen Verwendungszweck
Voraussetzungen
- Sie entnehmen tatsächlich weniger Wasser oder der Verwendungszweck ist ein anderer als im Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid genehmigt.
- Die Entnahmemengen und der Verwendungszweck sind nachgewiesen.
Verfahrensablauf
- Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Danach erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid.
Zuständige Stelle(n)
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Wasser
Adresse
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)
Postanschrift
Postfach:200256
06003 Halle (Saale)