Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen


Allgemeine Informationen

Der Beruf Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie einen ausländischen Ausbildungsnachweis zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in Sachsen-Anhalt arbeiten.

Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Landesbehörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in Sachsen-Anhalt. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung. Geprüft wird die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger", der in Sachsen-Anhalt an Fachschulen für Sozialwesen Fachrichtung Heilerziehungspflege vergeben wird.  

Nachdem ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie eine Rückmeldung. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.


Voraussetzungen

Einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit und Erteilung der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger können alle Personen stellen, die in Ihrem Herkunftsland qualifiziert sind, als Heilerziehungspflegerin beziehungsweise Heilerziehungspfleger zu arbeiten.

Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. 

Die staatliche Anerkennung für den Beruf „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin"/ „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" wird erteilt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:


Erforderliche Unterlagen

Zeugnisse,  Bescheinigungen und Nachweise zur Person müssen Sie als amtlich beglaubigte Kopien einreichen. Die fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen müssen Sie von einer allgemein beeidigten und öffentlichen bestellten Übersetzerin oder einem allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer übersetzen lassen.

Die zuständige Stelle kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessen Frist weitere Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen. 


Gebühren (Kosten)

Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 600,00 Euro an und richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahren


Fristen

Keine.


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss innerhalb von 3 Monaten über Ihren Antrag entscheiden. 

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Falls die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen benötigt, werden Sie in einem Schreiben darüber informiert.

Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, entscheidet die Behörde innerhalb von 3 Monaten über die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesschulamt.


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Sie können im Vorfeld Ihren Bildungsabschluss bewerten lassen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung


Fachlich freigegeben am

16.06.2022

Zuständige Stelle(n)

Landesschulamt
Adresse
Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt