Ordnungsbehördliche Bestattung durchführen


Allgemeine Informationen

Verstirbt ein Mensch, muss die Bestattung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Die Bestattung müssen die Angehörigen der verstorbenen Person organisieren. In Einzelfällen kann abweichend davon eine Person oder Einrichtung dazu verpflichtet sein, wenn der Verstorbenen diese zu seinen Lebzeiten damit beauftragt hat.

Wenn keine Angehörigen und keine sonst verpflichteten Personen oder Einrichtungen (Beauftragte) ausfindig gemacht werden können, erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung. Hierbei wird die Bestattung von der Gemeinde organisiert.

Grundsätzlich sind bei ordnungsbehördlichen Bestattungen Erd- und Feuerbestattungen möglich. Aufgrund der niedrigeren Kosten wählen die meisten Kommunen eine Feuerbestattung mit anschließender anonymer Beisetzung.


Voraussetzungen


Gebühren (Kosten)

Es fallen mindestens Kosten an für:


Fristen

Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Die Beisetzung der Urne hat innerhalb eines Monats nach Einäscherung zu erfolgen.


Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Gemeinde oder Stadt, in deren Gebiet die Person verstorben ist.


Verfahrensablauf

Verstirbt eine Person, erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt.

Das Ordnungsamt versucht dann, über Meldebehörden, Standesämter, Kirchengemeinden / Religionsgemeinschaften und Nachlassgerichte Angehörige, oder Beauftragte der verstorbenen Person und den Bestattungswunsch der verstorbenen Person ausfindig zu machen.

Ist diese Suche innerhalb der Bestattungsfrist erfolglos, veranlasst das Ordnungsamt eine "Bestattung von Amts wegen".

Hierbei sind auch religiöse Besonderheiten zu beachten. Dabei kommt die Gemeinde für die Kosten einer einfachen Bestattung auf.

Die Ordnungsbehörde kann sich auch eines Bestattungsinstituts bedienen.


Weitere Informationen

Sollten Angehörige vorhanden, aber diese finanziell nicht in der Lage sein, für die Bestattung zu sorgen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme der Bestattungskosten beim Träger der Sozialhilfe gestellt werden.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

24.02.2021

Zuständige Stelle(n)

Stadt Querfurt - Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
Adresse
Markt 1
06268 Querfurt, Stadt
Postanschrift

Postfach:1254
06262 Querfurt, Stadt