Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen


Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug zu Ausländern ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie in Deutschland bleiben möchten und Ihr/Ihre Ehegatten/in oder Lebenspartner/in in Deutschland im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Ehegatten/der Ehegattin oder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin verlängert.

Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96

für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93


Fristen


Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde


Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 30 AufenthG


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

27.10.2020

Zuständige Stelle(n)