Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen bei der zuständigen Behörde beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Vorausgesetzt werden eine überdurchschnittliche Fachkompetenz bezogen auf das jeweilige Sachgebiet sowie die persönliche Eignung, einer Gutachtertätigkeit in unabhängiger, gewissenhafter und für den Auftraggeber verständlicher Art und Weise nachzukommen.

Die Behörde kann Ihre Bestellung inhaltlich beschränken (z.B. auf ein fachliches Spezialgebiet), zeitlich befristen oder mit Auflagen versehen (z.B. die Auflage, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen).

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen bestätigt im Geschäftsverkehr das Vorliegen einer besonderen fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung als Gutachter(in) für ein abgegrenztes Sachgebiet. Als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r)


Voraussetzungen

Ihr Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen hängt von folgenden Voraussetzungen ab:


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Fristen

Erst nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung dürfen Sie sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) bezeichnen.


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK).


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Reichen Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen nebst den erforderlichen Unterlagen/Nachweisen ein.

Die zuständige Stelle entscheidet in der Regel auf Grundlage der von Ihnen vorgelegten Nachweise über Ihren Antrag. Je nach Zuständigkeit kann auch ein Prüfungstermin vor einem unabhängigen Fachgremium anberaumt werden, im Rahmen dessen Ihre Fachkenntnisse abgefragt und bewertet werden.

Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und gibt Ihnen ihre Entscheidung bekannt.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Abstimmung mit dem Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht, Einvernehmen am 01.10.2020

Vorgelegt durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW


Fachlich freigegeben am

30.10.2020

Zuständige Stelle(n)

Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Adresse
Franckestraße 5
06110 Halle (Saale)