Genehmigung weiterer Steuerberatungsstellen beantragen


Allgemeine Informationen

Sie können als Steuerberater oder Steuerberaterin und Steuerbevollmächtigte weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung Ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.

Die weitere Beratungsstelle muss von einem anderen Steuerberater oder einer anderen Steuerberaterin oder einem Steuerbevollmächtigten geleitet werden. Diese Person muss seine oder ihre berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich haben. Dies gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, muss die dort zuständige Steuerberaterkammer angehört werden. Erst dann kann die Steuerberaterkammer in Ihrem Bezirk eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Sie können nur eine Ausnahmegenehmigung für eine weitere Beratungsstelle erhalten.

Folgende Angaben werden in das Berufsregister eingetragen: 

 


Voraussetzungen

Sie müssen


Erforderliche Unterlagen

formloser Antrag


Fristen

Keine


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer.


Anträge / Formulare

Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung

Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

11.07.2023

Zuständige Stelle(n)

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Adresse
Zum Domfelsen 4
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt