Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Alleinerziehende mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen beantragen


Allgemeine Informationen

Für 

sowie für

besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe. Die Krankenhilfe - vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse - gilt dann, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt. Das bedeutet, wenn ​​​​​​​diese Kinder, Jugendlichen oder junge Volljährige krank werden, sorgt das zuständige Jugendamt dafür, dass die Kosten übernommen werden

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die

Mütter oder Väter, die

Kinder, die


Voraussetzungen

Krankenhilfe können bekommen

Wichtig ist:

 

Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Gebühren an. 


Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Jugendamt.


Verfahrensablauf


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Fachlich freigegeben am

30.03.2021

Zuständige Stelle(n)

SG Sozialer Dienst
Adresse
Kloster 4
06217 Merseburg, Stadt
Adresse
Hansering 19
06108 Halle (Saale)
Adresse
Kirchplan 1
06268 Querfurt, Stadt