Befreiung von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung beantragen


Allgemeine Informationen

Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. 

Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren. 


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest. 


Bearbeitungsdauer


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen. 

Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen. 


Rechtsgrundlage

§ 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)


Fachlich freigegeben durch

Deutscher Industrie- und Handelskammertag


Fachlich freigegeben am

06.01.2023

Zuständige Stelle(n)

Kammern in Sachsen-Anhalt