Umschulungsprüfung nach BBiG Beurkundung


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren, müssen Sie am Ende eine Umschulungsprüfung bestehen. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie automatisch ein Prüfungszeugnis.

Sie können eine Zweitschrift des Zeugnisses beantragen. Sie können beantragen, dass auf dem Zeugnis die Ergebnisse der berufsschulischen Leistungen aufgeführt werden. Sie können ebenfalls eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beantragen.


Voraussetzungen

Sie haben die Abschlussprüfung bestanden


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Für eine Zweitschrift oder Übersetzung können Gebühren anfallen. Bitte informieren Sie sich hierzu bei ihrer zuständigen Stelle.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der zuständigen Stelle. Bitte informieren Sie sich dort.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.


Verfahrensablauf

Um weitere Zeugnisausfertigungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung Ihres Zeugnisses stellen.

Wenn Sie eine Zweitschrift haben möchten:

Wenn Sie eine englisch- oder französischsprachige Übersetzung haben möchten:

Wenn Sie Ihre berufsschulischen Leistungen im Zeugnis aufgeführt haben möchten:

Stellen Sie den Antrag auf Aufführung der berufsschulischen Leistungen bei der zuständigen Berufsbildenden Schule oder dem Träger, bei dem Sie die Umschulung absolviert haben und fügen Sie die Nachweise für diese Leistungen als Kopie bei


Weitere Informationen

Mit dem erfolgreichen Ablegen der Umschulungsprüfung erreichen Sie einen Bildungsabschluss auf der Niveaustufe 4  im Deutschen Qualifikationsrahmen. Dies bedeutet, Sie verfügen über Kompetenzen, die zur selbständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen in einem umfassenden, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

21.11.2024

Zuständige Stelle(n)

Kammern in Sachsen-Anhalt