Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Verlängerung beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie erfolgreich die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation feststellen lassen oder die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben, kann Ihnen eine befristet Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen in direktem Anschluss an Ihr bisheriges Anerkennungsverfahren erteilt. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn bei der ersten Erteilung der Höchstzeitraum nicht ausgeschöpft wurde. Sollten Sie in dieser Zeit keinen Arbeitsplatz finden, ist auch dann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich. Sie sind dann zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.


Voraussetzungen

Sie sind bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Berufsqualifikation im Bundesgebiet, deren Höchstzeitraum von 12 Monaten noch nicht ausgeschöpft ist.

Weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind insbesondere:


Erforderliche Unterlagen


Fristen

Antragstellung vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.

Die Aufenthaltserlaubnis ist einschließlich des Verlängerungszeitraumes auf maximal 12 Monate befristet.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Auslastung in der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ab.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.


Rechtsgrundlage

§ 20 Absatz 3 Nr. 4 und Absatz 4 Satz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG).

§ 8 Absatz 1 AufenthG.


Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg

Bezirksamt Harburg

Fachamt Einwohnerwesen

Harburger Rathausplatz 1

21073 Hamburg

E-Mail: bezirksamt@harburg.hamburg.de

Fax: 040 42790-7600

Telefon: +49 40 428713849

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


Fachlich freigegeben am

20.11.2020

Zuständige Stelle(n)