Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines Elternteils zu minderjährigen Deutschen beantragen


Allgemeine Informationen

Sie können zu Ihrem deutschen, minderjährigen, ledigen Kind nachziehen, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen, das Personensorgerecht für das deutsche Kind innehaben und beabsichtigen, dieses auch auszuüben.

Personensorge umfasst das Recht und zugleich die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Minderjährig ist das Kind, wer es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ledig ist, wer nicht verheiratet ist und es auch noch nicht war; auch wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ist nicht ledig

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Sie können zu Ihrem Kind auch nachziehen, wenn Sie kein Personensorgerecht innehaben. Voraussetzung ist, dass Sie mit Ihrem Kind bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland führen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht. Liegen die Voraussetzungen vor, entscheidet die Behörde im Wege des Ermessens über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt.


Voraussetzungen

Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland


Erforderliche Unterlagen

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.


Gebühren (Kosten)

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Hinweise:


Fristen


Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Der eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.


Rechtsgrundlage

§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 Aufenthaltsgesetz


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

28.05.2021

Zuständige Stelle(n)