Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Fristen

Wenn Sie Ihre Anlage neu in Betrieb genommen oder wesentlich geändert haben, müssen Sie die Messungen erstmals frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 6 Monaten durchführen lassen. Anschließend sind die Messungen wiederkehrend spätestens alle 3 Jahre nach der letzten Messung durchführen zu lassen.

Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt


Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht mit Angaben über:


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Die Messungen müssen Sie von einem akkreditierten Messinstitut oder einem Sachverständigen durchführen lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.


Weitere Informationen


Voraussetzungen


Verfahrensablauf


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Adresse
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)