Feuerwerkskörper Genehmigung für die Lagerung beantragen


Allgemeine Informationen

Explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Vor diesem Hintergrund benötigen Sie für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz. Genehmigungsbedürftig sind auch wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers oder wesentliche Änderungen des Betriebs. Ab der Lagerung einer Nettoexplosionsmasse von 10 Tonnen benötigen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Genehmigung nach BImSchG gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.

Eine Lagergenehmigung kann entfallen, wenn die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" nicht überschritten werden.


Voraussetzungen

Als Betreiber müssen Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang von explosionsgefährlichen Stoffen sein


Erforderliche Unterlagen

Formlos


Gebühren (Kosten)

Kosten werden von jedem Bundesland nach eigener Gebührenverordnung erhoben.


Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beginnt, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz


Fachlich freigegeben am

22.11.2022

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
(Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)