Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen


Allgemeine Informationen

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Die Höhe der Kosten wird von den Kommunen bestimmt.


Fristen

Antragsfrist
Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ein bis vierzehn Tage.


Zuständige Stelle

Polizeiinspektion


Verfahrensablauf

Eine Zulassung für die Ausnahme des Abbrennens von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) können Sie schriftlich beantragen.

Wenn Sie die Zulassung schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie die Zulassung online beantragen wollen:


Weitere Informationen

Bei persönlicher Vorsprache sollte ein Vordruck vorliegen (zum Beispiel von Form Solution).


Rechtsgrundlage

§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html


Fachlich freigegeben durch

Stadt Flensburg, Ordnungsverwaltung


Fachlich freigegeben am

16.06.2022

Zuständige Stelle(n)

Stadt Querfurt - Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
Adresse
Markt 1
06268 Querfurt, Stadt
Postanschrift

Postfach:1254
06262 Querfurt, Stadt