Umsatzsteuerheft beantragen


Allgemeine Informationen

Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.


Fristen

Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.


Weitere Informationen

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat


Fachlich freigegeben am

15.10.2020

Zuständige Stelle(n)