Sorgerechtsverfahren bei Gefährdung des Kindesvermögens


Allgemeine Informationen

Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigte müssen das Vermögen ihres Kindes schützen. Sind sie dazu nicht bereit oder nicht in der Lage, kann das zuständige Familiengericht eingreifen und zum Beispiel die Vermögenssorge entziehen. In der Regel ist das Vermögen des Kindes gefährdet, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil

Meldet das Jugendamt dem Familiengericht eine mögliche Kindeswohlgefährdung, leitet das Gericht ein Verfahren ein und überprüft die Situation in der betroffenen Familie.

Das Familiengerichts kann beispielsweise folgende Maßnahmen anordnen:

Wenn Sie bemerken, dass das Vermögen eines Kindes gefährdet ist, sollten Sie den Fall dem Jugendamt oder dem Familiengericht mitteilen. Das gilt insbesondere für:


Voraussetzungen

Die sorgeberechtigten Eltern oder ein sorgeberechtigter Elternteil sind nicht bereit oder nicht in der Lage, das Vermögen ihres Kindes zu schützen.


Erforderliche Unterlagen

Das Familiengericht, entscheidet je nach Einzelfall, welche Informationen benötigt werden und fordert diese beispielsweise beim Jugendamt an.


Gebühren (Kosten)

Es fallen Gerichtskosten und gegebenenfalls Anwaltskosten an. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Familiengericht entscheidet nach billigem Ermessen, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Es kann auch anordnen, dass keine Kosten erhoben werden. Für Beteiligte, die über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Dritte, die durch ihre Meldung nur eine Anregung an das Jugendamt oder das Gericht gegeben haben, werden in der Regel keine Verfahrensbeteiligte und tragen auch keine Kosten.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Zuständige Stelle

Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.


Verfahrensablauf


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)


Fachlich freigegeben am

14.07.2026

Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Merseburg
Adresse
Geusaer Straße 88
06217 Merseburg
Postanschrift

Postfach:11 54
06201 Merseburg

(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/agmerdsgvo.)