Schuldnerverzeichnis einsehen


Allgemeine Informationen

Im sogenannten Schuldnerverzeichnis werden Personendaten von Schuldnern eingetragen,
•    die der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
•    die eine Vermögensauskunft abgegeben haben und sich aus dem Vermögensverzeichnis ergibt, dass eine Rückzahlung der Schulden nicht vollständig möglich ist,
•    die nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses die Schulden vollständig zurückzahlen könnten, die Vollständige Rückzahlung aber nicht innerhalb eines Monats nachgewiesen haben,
•    deren Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
•    deren Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.

Sie können nur online über das Gemeinsame Vollstreckungsprotal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, zum Beispiel:
•    für Zwecke der Zwangsvollstreckung
•    um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
•    um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
•    um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
•    für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
•    zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen
•    für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

Zuständig ist immer das Zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslands.


Voraussetzungen

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist möglich


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungszeiten. Der automatisierte Postversand des PIN-Briefes dauert in der Regel 2 Tage innerhalb Deutschlands.


Anträge / Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Verfahrensablauf

Sie können online über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:

Einsichtnahme durch eingetragene Schuldner (Selbstauskunft):

Registrierung durch andere Personen:

Freischaltung:

Anmeldung nach dem Freischalten:

Anmeldung für eingetragene Schuldner (Selbstauskunft):


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)


Fachlich freigegeben am

12.04.2022

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)