Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen


Allgemeine Informationen

Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde zusammen mit der Gemeinde.

Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:

Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung sind nicht betroffen:


Voraussetzungen

Es können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)


Fristen


Zuständige Stelle

Bauaufsichtsbehörde der Landkreise oder der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städte des betroffenen Grundstücks


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Zuständige Stelle(n)