Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen


Allgemeine Informationen

Handwerkskammern vertreten die Interessen des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Sie haben die Aufgabe, die Unternehmen der Region zu fördern und deren Interessen durch Selbstverwaltung zu unterstützen. 

Wenn Sie selbständig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, die quantitativ den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Betätigung ausmacht und in handwerklicher Betriebsform ausgeübt wird, und über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk verfügen, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben, sind Sie der Handwerkskammer als Pflichtmitglied zugehörig.

Mit der Aufnahme Ihrer gewerblichen Betätigung müssen Sie eine Eintragung in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 HwO beantragen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung besteht. 

Sobald Sie zur Handwerkskammer gehören, können Sie die Angebote und Services Ihrer Handwerkskammer nutzen. 
 


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle

Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen


Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Halle
Adresse
Graefestraße 24
06110 Halle (Saale)