eine Begasung anzeigen


Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sam-melanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.


Voraussetzungen

Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Bei Fristverkürzungen oder Anträgen auf Sammelanzeigen können Gebühren anfallen.


Fristen


Bearbeitungsdauer


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.


Anträge / Formulare

Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512


Verfahrensablauf

Eine Begasungstätigkeit können Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.


Rechtsgrundlage

§15d Absatz 3 i.V.m. Anhang I Nr. 4.2.2 der GefStoffV


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein


Fachlich freigegeben am

29.03.2022

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
(Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)