Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

05.02.2026

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)


Gebühren (Kosten)

Hinweise:

Verwaltungsgebühr
51 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Gilt für ein minderjähriges Kind, das mit beiden Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Gilt bei Ablehnungsbescheid für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind


Allgemeine Informationen

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,

Den gleichen Status haben Sie auch, wenn Sie Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers sind und sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

Ihre Ehepartnerin- oder Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie. Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)