Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung


Allgemeine Informationen

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Das gilt auch, wenn 

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberin eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Als Qualifikationsnachweis kommt ein Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation in Betracht. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation feststellen zu lassen: 

Mit der Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
 


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

  1. Einzelunternehmen:
  1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
  1. Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften – Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
  1. Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG): 
  1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 

Gebühren (Kosten)

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.


Fristen

Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die der eigentlichen Eintragung in die Handwerksrolle vorgelagerte Gleichwertigkeitsfeststellung ist zeitintensiv und sollte daher entsprechend frühzeitig beantragt werden.


Bearbeitungsdauer

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.


Verfahrensablauf

Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Online-Antrag:  

Schriftlicher Antrag: 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen


Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Halle
Adresse
Graefestraße 24
06110 Halle (Saale)