Eintragung in die Handwerksrolle mit Ausnahmebewilligung beantragen


Allgemeine Informationen

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

Das gilt auch, wenn 

Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaberinnen und Inhaber eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.

Wenn die Meisterprüfung für Sie eine unzumutbare Belastung darstellt, können Sie auch mit einer Ausnahmebewilligung die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

Ausnahmegründe können unter anderem sein: 

Jeder Ausnahmegrund wird im Einzelfall geprüft. Zusätzlich müssen Sie Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, die zur Ausübung des Handwerks notwendig sind. 
Die Ausnahmebewilligung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. So ist beispielsweise die Erteilung einer zeitlich befristeten Ausnahmebewilligung denkbar, wenn die Ablegung der Meisterprüfung nur vorübergehend unzumutbar ist.
 


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Einzelunternehmen: 

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 

Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:

Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG): 

Angaben zur Betriebsleitung


Gebühren (Kosten)

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
 


Fristen

Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die erforderliche Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle muss daher entsprechend frühzeitig beantragt werden.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.


Verfahrensablauf

Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Online-Antrag:  

Schriftlicher Antrag:  

Bei einem positiven Bescheid können Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sogenannte Handwerkskarte.
 


Rechtsgrundlage

§ 6  (1) Handwerksordnung (HWO)
§ 7  (3) Handwerksordnung (HWO)


Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen


Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Halle
Adresse
Graefestraße 24
06110 Halle (Saale)