Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen


Allgemeine Informationen

Gehwegwegüberfahrten oder auch Grundstückszufahrten oder Bordsteinabsenkungen genannt, dienen dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Wenn Sie solch ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Erlaubnis für die Gehwegüberfahrt. Gehwegüberfahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden. In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt beauftragt. In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragstellende Person die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen Fachfirma in Auftrag geben.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Kostenart:

Kostenhöhe (variabel): von _50,00__ bis zu _800,00__

Bezeichnung der Kosten:

Bemerkung: Die Kosten unterteilen sich in Gebühr und Herstellungskosten. Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde und ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung. Die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt (gegebenenfalls auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung). Beide Kostenbestandteile müssen durch die Antragstellende Person getragen werden.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Bearbeitungsdauer


Zuständige Stelle

Örtliche Straßenbehörde


Verfahrensablauf

Die Gehwegüberfahrt können Sie schriftlich (per Post, E-Mail, Fax) beantragen. Weiterhin gibt es die Möglichkeit einen Online-Dienst zu nutzen. Der Verfahrensablauf ändert sich dabei nicht. Die Herstellung der Gehwegüberfahrt erfolgt entweder durch die zuständige Stelle oder durch ein zugelassenes Unternehmen. Bis zur Herstellung ist folgender Verfahrensablauf zu beachten:

Bei Herstellung der Gehwegüberfahrt durch die zuständige Stelle:

Bei Herstellung der Gehwegüberfahrt durch ein zugelassenes Unternehmen:

Nach Fertigstellung der Bauarbeiten vereinbaren Sie einen gemeinsamen Abnahmetermin mit der zuständigen Stelle.


Weitere Informationen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM)

;

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

09.06.2022;14.02.2025

Zuständige Stelle(n)