Teilbaugenehmigung für die Änderung einer Anlage beantragen


Allgemeine Informationen

Sie benötigen eine Teilbaugenehmigung, wenn Sie vor der eigentlichen Baugenehmigung mit der teilweisen Änderung von Anlagen beginnen möchten.

Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung. Im Antrag geben Sie an, für welche Teile der baulichen Anlage Sie vor Erteilung der Genehmigung beginnen möchten. Die Teilbaugenehmigung für die Änderung einer Anlage ist gebührenpflichtig.
 


Voraussetzungen

Sie erhalten eine Teilbaugenehmigung zur Änderung von baulichen Anlagen, wenn:


Erforderliche Unterlagen

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
 


Gebühren (Kosten)

Die Gebühren für die Teilbaugenehmigung betragen: 50 bis 1.500 €.

Die Kosten hängen von folgenden Faktoren ab:

 
Die Gebühr für die Teilbaugenehmigung wird auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet, wenn die Gebühr für die Teilbaugenehmigung höher als 150 € ist.
 


Fristen

Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren beginnen, wenn Sie die Teilbaugenehmigung erhalten.

Sie dürfen die Bauarbeiten dann maximal 1 Jahr unterbrechen.

Sie können die Teilbaugenehmigung 1 Jahr verlängern lassen.
 


Zuständige Stelle

untere Bauaufsichtsbehörde


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Eine Teilbaugenehmigung für die Änderung einer Anlage beantragen Sie per Onlineservice oder schriftlich.

Bei schriftlicher Antragstellung gehen Sie wie folgt vor:


Weitere Informationen

Wenn Sie eine Teilbaugenehmigung haben, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Mindestens 2 Wochen vor Nutzungsaufnahme müssen Sie eine Anzeige zur Nutzungsaufnahme bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

24.05.2023

Zuständige Stelle(n)