Einmalige Bedarfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 31 SGB XII beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

17.06.2026

Fachlich freigegeben durch

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt vor Ort.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie in folgenden besonderen Situationen zusätzlich zu den Regelbedarfen einmalige Bedarfe erhalten.

Leistungen für einmalige Bedarfe können Sie auch erhalten,

Die einmaligen Bedarfe umfassen:

Wie alle Leistungen der Sozialhilfe setzen einmalige Leistungen finanzielle Hilfebedürftigkeit voraus. Wenn Sie nicht allein leben, werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.

Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.


Verfahrensablauf

Wenn Sie einmalige Bedarfe gelten machen wollen, sollten Sie

bevor Sie Geld ausgeben. Nur so können Sie sichergehen, dass Ihr einmaliger Bedarf auch erstattungsfähig ist.

Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie sogar einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.


Weitere Informationen

es gibt keine Hinweise / Besonderheiten


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, zum Beispiel:


Zuständige Stelle(n)