Verringerung des Wohngelds durch Wohngeldbehörde


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

29.06.2026

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Erforderliche Unterlagen

Bei der Entscheidung von Amts wegen, also ohne Antrag, kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)


Verfahrensablauf

Die Behörde schreibt Sie an und bittet um Erklärung, prüft den Sachverhalt und sendet Ihnen gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu.


Weitere Informationen

Die Wohngeldbehörde gleicht regelmäßig Datensätze mit anderen Behördenquellen ab. So soll sichergestellt werden, dass Wohngeldansprüche korrekt und aktuell erfasst sind. Unregelmäßigkeiten können geprüft werden. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.


Fristen

Sie müssen ohne Zeitverzug Änderungen melden, die zu einem geringeren Wohngeld führen würden.

Ihre Wohngeldbehörde muss von Amts wegen innerhalb eines Jahres Ihr Wohngeld anpassen, nachdem sie von der Änderung Ihrer Verhältnisse erfahren hat. Danach darf Sie Ihr Wohngeld nicht mehr auf dieser Grundlage verringern.


Allgemeine Informationen

Wohngeld unterstützt Sie dabei, Ihre Miete zu bezahlen oder Ihre Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum zu verringern.

Wenn sich ihre wirtschaftliche Situation verbessert, müssen Sie dies grundsätzlich melden. In dem Fall kann sich Ihr Anspruch auf Wohngeld verringern.  

Die Verbesserung kann verschiedene Gründe haben:

Die zuständige Behörde kann auch von sich aus das Wohngeld kürzen oder streichen, wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von der Veränderung erhält. In diesem Fall spricht man "von Amts wegen".

Kenntnis kann die Behörde zum Beispiel erlangen durch:

Die Verbesserung muss langfristig erfolgt sein, also mehr als 2 Monate andauern.

Verringert sich die Miete beziehungsweise die Belastung bei Wohneigentum oder erhöht sich das Gesamteigentum, kann die zuständige Behörde Teile des gezahlten Wohngeldes zurückfordern.


Zuständige Stelle

Zuständig ist die Wohngeldbehörde.


Voraussetzungen

Weitere mögliche Voraussetzungen für eine Verringerung oder Streichung des Wohngeldes:


Zuständige Stelle(n)