Unterstützung zur Finanzierung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beim Sozialhilfeträger beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

09.10.2024

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie an das zuständige Sozialamt vor Ort.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.

Abgabe
EUR (KOSTENFREI)


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln finanzieren können, können Sie Unterstützung im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Falls Sie über Einkommen verfügen, vermindern die Beiträge Ihr auf die Sozialhilfe anzurechnendes Einkommen. Im Übrigen ist die Anerkennung dieser Beiträge als gesonderter Bedarf möglich.

Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie der sogenannte Zusatzbeitrag. Ebenfalls können Beiträge zu einer Solidargemeinschaft berücksichtigt werden.

Ihre Beiträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie angemessen sind. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten stets als angemessen.

Folgende Beiträge gelten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen:

Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.

Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen kann das Sozialamt keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewähren. Es gibt also keine rückwirkenden Leistungen.

Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.
Eigenanteile kann das Sozialamt ebenfalls nicht anerkennen.

Beiträge zu einer Solidargemeinschaft sind angemessen bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Als leistungsberechtigte Person müssen Sie die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachweisen. Dazu müssen Sie den Beitragsbescheid beziehungsweise die Versicherungspolice vorlegen. Bei privater Versicherung müssen Sie als leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht. 


Zuständige Stelle(n)