Anerkennung als Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen


Allgemeine Informationen

Der Beruf Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Architektenliste, wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ führen möchten.  

Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Landschaftsarchitektin und eines Landschaftsarchitekten ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ und „Landschaftsarchitekt" führen.

Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Eintragung in die Architektenliste beantragen. Dies wird von der zuständigen Landesarchitektenkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen veranlasst.

Die zuständige Landesarchitektenkammer vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.


Voraussetzungen

Für das Führen der Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:


Erforderliche Unterlagen

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Zuständige Stelle

Landesarchitektenkammern


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Eintragung in die Architektenliste stellen Sie bei der jeweiligen Architektenkammer:

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt nicht bescheinigt. Dann passiert Folgendes:

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

15.08.2023

Rechtsgrundlage


Zuständige Stelle(n)