Errichtung oder wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage anzeigen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine der folgenden Anlagen errichten, wesentlich ändern oder stilllegen möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen:

Eine Anzeige müssen Sie nicht einreichen, wenn die Anlage eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften hat. Oder wenn eine Zulassung beantragt ist, die die Anforderungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) sicherstellt.


Voraussetzungen

Sie müssen die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik planen und errichten.

Die Anforderungen an die Anlage ergeben sich aus der „Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV). Diese müssen Sie einhalten und nachweisen.

Sie müssen die Anlage durch einen wasserrechtlich zugelassenen Fachbetrieb errichten lassen.


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle

Die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.


Verfahrensablauf

Viele untere Wasserbehörden bieten Ihnen für die Anzeige einen Vordruck an. Füllen Sie den Vordruck aus und senden Sie diesen den unteren Wasserbehörde postalisch zu oder überbringen diesen persönlich.

In jedem Fall prüft die Behörde Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach. In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung oder einen Bescheid mit Auflagen. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid für die Bearbeitung der Anzeige.

Ihre Antragsdaten werden bei der unteren Wasserbehörde gespeichert.


Weitere Informationen

Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt


Fachlich freigegeben am

29.08.2023

Zuständige Stelle(n)