Anerkennung als Pflegeassistentin beziehungsweise Pflegehelferin oder Pflegeassistent beziehungsweise Pflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Anträge / Formulare
- Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit einem Abschluss im Land Sachsen-Anhalt
- Anlage 1 - Datenschutzerklärung
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben am
03.11.2023Allgemeine Informationen
Sie können einen Abschluss als Pflegehelferin beziehungsweise Pflegeassistentin oder Pflegehelfer beziehungsweise Pflegeassistent aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen.
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von amtlich beglaubigten Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig ist. Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.
Weitere Informationen
Eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens ist Ihre Einwilligung in die Datenschutzverordnung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt
Fristen
keine
Gebühr
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.
Zuständige Stelle
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Tabellarischer Lebenslauf
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Nachweise über Berufserfahrung in dem Beruf
- Nachweise über weitere relevante Qualifikationen
- Wenn Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellthaben, geben Sie an, bei welcher Stelle.
- Wenn Sie noch nicht in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder arbeiten, dann müssen Sie Folgendes vielleicht nachweisen: Sie wollen in dem Bundesland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Voraussetzungen
- Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie wollen in dem Bundesland arbeiten.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Adresse
Hansering 15
06108 Halle (Saale)