Amtlichen chronologischen Ausdruck aus dem Vereinsregister beim Registergericht anfordern.


Fachlich freigegeben am

13.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Amtsgericht Stendal als zentrales Registergericht des Landes Sachsen-Anhalt


Zuständige Stelle

Amtsgericht Stendal als zentrales Registergericht des Landes Sachsen-Anhalt


Gebühren (Kosten)

Der Online-Abruf von Daten aus den Registern und von Dokumenten über das Registerportal ist kostenfrei.
Für die bloße Einsicht in Registerdaten und Dokumente in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben.

Gebühr
20 EUR (FIX)

amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie

Gebühr
10 EUR (FIX)

beglaubigte Datei (bei elektronischer Übertragung)


Allgemeine Informationen

Mit dem gemeinsamen Registerportal der Länder können Sie Abdrucke des Registerinhalts und zum Handelsregister eingereichte Dokumente selbständig herunterladen und ausdrucken. Sie können das Registerportal ohne Registrierung und kostenfrei nutzen. 

Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern oder Registernummern gezielt z.B. nach registrierten Unternehmen zu suchen.
Alternativ können Sie beim Registergericht einen Ausdruck aus den elektronisch geführten Registern beantragen. Soweit Schriftstücke nur in Papierform vorliegen, werden Abschriften gefertigt.

Darüber hinaus können Sie die Register auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht (kostenfrei) einsehen und dort (gebührenpflichtig) einen Ausdruck oder eine Abschrift anfertigen lassen.


Verfahrensablauf

Sie beantragen persönlich oder schriftlich (einfache Form) einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Vereinsregister beim zuständigen Registergericht.
Dabei sollten Sie genau angeben, welche Art (amtlich/beglaubigt oder nicht amtlich/unbeglaubigt) Sie wünschen. Machen Sie keine Angaben, erhalten Sie beim Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister einen amtlichen aktuellen Ausdruck. Beim Vereinsregister erhalten Sie einen nicht amtlichen aktuellen Ausdruck.
Ausdrucke können Ihnen auch elektronisch übermittelt werden, wenn Sie dies in Ihrem Antrag angeben.


Rechtsgrundlage

§ 32 Abs. 1 VRV


Zuständige Stelle(n)