Im Ausland ansässige Arbeitnehmer oder Verleiher im Mindestlohn-Meldeportal, bei Beschäftigung bzw. Entleihung in Deutschland, anmelden


Allgemeine Informationen

Sie müssen grundsätzlich dann eine Meldung im Meldeportal-Mindestlohn vornehmen, wenn Ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer derzeit in einer der folgenden Branchen tätig sind:

Weitere Informationen zu den Meldepflichten finden Sie auch auf der Internetseite der Zollverwaltung.

Diese Informationen müssen Sie regelmäßig angeben:

Außerdem brauchen Sie grundsätzlich jemanden in Deutschland, dem Post zugestellt werden kann. Sie müssen bei der Meldung ihren oder seinen Namen und Anschrift nennen.

Weiter müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Rahmen der Meldung versichern, dass Sie die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Wenn Sie als Entleiherin oder Entleiher eine Meldung abgeben, müssen Sie eine entsprechende Versicherung des Verleihers hochladen.

Wenn sich an den Angaben in einer Meldung etwas ändert, müssen Sie eine Änderungsmeldung abgeben.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Keine


Fristen


Bearbeitungsdauer

Keine


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Die Meldung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers soll online im Meldeportal-Mindestlohn durchgeführt werden.


Weitere Informationen

Von der Meldepflicht bestehen teilweise Ausnahmen, unter anderem bei:

Die Meldepflicht ist in einigen Branchen (zum Beispiel Straßenverkehr) dahingehend abgewandelt, dass weniger Angaben erforderlich sind. Über die Ausnahmen zu den Meldepflichten informiert der Zoll auf seiner Internetseite.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

28.01.2022

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Direktion VII - Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Adresse
Wörthstraße 1-3
50668 Köln, Stadt

Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Service Desk ITZBund