Zahlung des Schadensausgleichs für strahlenbelastetes Wild beantragen


Allgemeine Informationen

Lebensmittel, die einen Radiocäsiumgehalt von mehr als 600 Becquerel pro Kilogramm aufweisen, dürfen in Deutschland nicht in den Handel gebracht werden und sind zu vernichten.

Ist das von Ihnen erlegte Wild dementsprechend strahlenbelastet/radioaktiv belastet und darf nicht vermarktet werden, wird auf Antrag geprüft, ob Ihnen ein Schadensausgleich gezahlt wird.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen je nach Wildtier ein Pauschalbetrag als Schadensausgleich gezahlt.

Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) auf Zahlung eines Schadensausgleichs und die o.g. Nachweise reichen Sie per Post bei Ihrer zuständigen Landesstelle ein. Diese leiten Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) nach Prüfung ohne die erforderlichen Nachweise an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weiter.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Landesministerien, Kommunalbehörden und Jagdverbänden.


Voraussetzungen

Eine Zahlung eines Schadensausgleichs können Sie beantragen, wenn:

Hinweis
Wer die für Sie zuständige Messstelle ist, erfahren Sie über Ihre zuständige Landesbehörde.


Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:


Gebühren (Kosten)


Fristen


Bearbeitungsdauer


Anträge / Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform nötig: ja
persönliches Erscheinen: nein


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zahlung eines Schadensausgleichs müssen Sie schriftlich bei Ihrer zuständigen Landesstelle einreichen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)


Fachlich freigegeben am

26.01.2021

Zuständige Stelle(n)

Bundesverwaltungsamt (BVA)
Adresse
Barbarastraße 1
50735 Köln, Stadt
Postanschrift

50728 Köln, Stadt

Bundesverwaltungsamt (BVA), Referat VM II 4
Adresse

50728 Köln, Stadt
Postanschrift

Postfach:Bundesverwaltungsamt (BVA), Referat VM II 4
50728 Köln, Stadt