Nicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds melden


Allgemeine Informationen

Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

Ausländische Investmentfonds müssen inländische Einkünfte, für die zu Unrecht

Die Investmentfonds müssen schriftlich eine Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.


Voraussetzungen

Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen einreichen:


Erforderliche Unterlagen

Bei der Anzeige zur Nachentrichtung müssen sie einreichen:


Gebühren (Kosten)

keine


Fristen


Bearbeitungsdauer


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.


Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.V.m . § 44 Absatz 5
Satz 2 EStG i. V. m. § 167 Absatz 1 AO und § 155 AO


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

29.04.2021

Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Investmentsteuer - Nachentrichtung
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt